Am 30. April 2021 endet für Unternehmen in Deutschland die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit müssen ab Mai wieder innerhalb der gesetzlichen Fristen Anträge auf Insolvenz gestellt werden.
Mit dem Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) war im März 2020 die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt worden, die nur deshalb in die Schieflage geraten waren, weil Corona-Überbrückungshilfen nicht rechtzeitig ankamen.
Diese Ausnahmen sollten ursprünglich bis Ende September 2020 gelten, wurden dann aber mehrmals bis einschließlich April 2021 verlängert.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. April 2019, Az: VI R 19/17
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass nur jener Steuerpflichtige, welchem Aufwendungen für die eigene Unterbringung in einem Pflegeheim oder Aufwendungen für die eigene dauerhafte Pflege erwachsen, Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen kann.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger Aufwendungen seiner Mutter für deren Unterbringung in einem Seniorenheim übernommen. Die Kosten für Pflege und Verpflegung der Mutter machte der Kläger gemäß § 35a Abs. 2 EStG steuermindernd geltend. Grundsätzlich ermäßigt sich nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 Prozent, höchstens jedoch um 4.000,00 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen, soweit es sich dabei um Kosten handelt, welche mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Derartige Kosten sind jedoch nur dann steuerermäßigend zu berücksichtigen, wenn sie für die eigene Pflege aufgewandt werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Oktober 2018, Az: X R 44-45/17
Der Bundesfinanzhof hat einem beliebten Steuersparmodell von Unternehmern einen Riegel vorgeschoben. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmer seine Ehefrau auf Minijob-Basis angestellt und ihr einen Dienstwagen zur betrieblichen und vollen privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Die damit verbundenen Kosten des Minijobs hatte er als Betriebsausgaben angesetzt.
Der Bundesfinanzhof hat die geringfügige Beschäftigung in Verbindung mit einem privat nutzbaren Dienstwagen als "fremdunüblich" eingestuft. Ein Arbeitgeber würde sich bei einem nicht zur Verwandtschaft gehörenden Arbeitnehmer grundsätzlich nicht derart spendabel zeigen. In solchen Fällen seien daher die Kosten des Dienstwagens in der Regel nicht als Betriebsausgaben zu bewerten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Juni 2018, Az: V R 25/15
Häufiger Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs ist das Vorliegen einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung. Voraussetzung ist unter anderem die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers. Bislang war nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die "vollständige Anschrift" ausschließlich jener Ort, an welchem der leistende Unternehmer seine wirtschaftliche Aktivität entfaltete. Sogenannte "Briefkastensitze" waren hiervon nicht erfasst.
Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung geändert. Voraussetzung für die "vollständige Anschrift" des leistenden Unternehmers ist lediglich, dass dieser unter der auf der Rechnung angegebenen Anschrift erreichbar ist.